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Norderneyer Badezeitung | Norderney Kurier
Auf jeden Fall sollte man bei jeder Urlaubsplanung wissen: wer ein Zimmer bestellt, ist daran gebunden. Kommt dem Gast nun etwas dazwischen, daß er nicht zum vorgesehenen Termin oder womöglich überhaupt nicht fahren kann, bleibt er dennoch verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Ein Rücktrittsrecht gibt es aus verständlichen Gründen nicht, es entfällt sogar dann, wenn Krankheit, Unfall oder plötzliche berufliche Rücksichten den Terminplan durcheinander bringen. Allerdings muß sich der Quartierwirt in allen solchen Fällen, wie es in gutem Juristendeutsch heißt: "den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt". Die Ersparnisse an Bettwäsche, an Kosten für die Zimmerreinigung, Heizung, Wasser und ähnlichen Dingen muß der Vermieter also normalerweise dann von seiner Rechnung absetzen. Das gleiche gilt bei Voll- oder Teilpension hinsichtlich des ersparten Verpflegungsaufwandes. Was bei Abbestellungen vor allem zu Meinungsverschiedenheiten führen kann, das ist der Anteil des Zimmerpreises und der Kostensatz, der auf Essen und Dienstleistungen entfällt. Wer sich nach diesem Verhältnis gleich bei der Vorbestellung informiert, kann später unter Umständen einigen Arger vermeiden. Hinzuweisen wäre auch noch auf die schon erwähnte "anderweitige Verwertung des Gebrauchs". Wer genötigt ist, seine Bestellung zurückzuziehen, vermag sich durchaus nicht in allen Fällen darauf verlassen, daß sein Quartiergeber nun kurzfristig sogleich anderweitig zu vermieten in der Lage ist, vor allem, wenn ebenfalls sich für diesen Zeitraum anmeldende Gäste nun schon auf einen früheren oder späteren Termin verwiesen wurden. Rechtlich ist der Vermieter auch gar nicht verpflichtet, sich nun unverzüglich um eine Ersatzbelegung zu kümmern, es sei denn, der absagende Besucher stellt einen Ersatzmieter. Übrigens kann man sich seit einiger Zeit gegen Forderungen, die aus einem Rücktritt vom Miet-Beherbergungsvertrag erwachsen können, auch versichern lassen. Ein derartiger Abschluß bietet bei einer Prämie von vier Prozent und einem Selbstbehalt bei allen Schäden von 15 Prozent einen durchaus annehmbaren Schutz.