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Weihnachtsausgabe Badekurier 1964
 
Seite 19

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Wissenswertes über Rechtsfragen des Kuralltags

AnkunftDas Recht des Kurgastes gibt selbst Experten immer wieder Veranlassung zu Kopfzerbrechen aller Art. Das liegt allerdings weniger an der Materie selbst als an der ganz einfachen Tatsache, daß in jenen Jahren, als wir das gute alte Bürgerliche Gesetzbuch erhielten, ein Kurgast-Dasein, wie es heute Jahr für Jahr viele Millionen genießen, mehr oder weniger noch ein Privileg für einige wenige der "oberen Zehntausend" war. Also brauchte man auch eigentlich keine besonderen Vorschriften und Rechtsnormen, und die drei noch heute immer wieder zitierten Paragraphen beziehen sich eigentlich nur auf Dinge, die auf den Geschäftsreisenden zutreffen, nämlich die "Einbringung von Sachen bei Gastwirten". Was seither als Lücke in den einschlägigen Bestimmungen auftrat, wurde mit Grundsatzurteilen und mit einschlägigen Kommentaren überbrückt.

Nach heute geltender Rechtsprechung schließt jeder, der ein Urlaubsquartier gleich welcher Art bezieht, einen "Beherbergungsvertrag" ab, Er setzt sich zusammen aus einer ganzen Reihe von Vereinbarungstypen: Kauf, Miete, Verwahrung, Dienst- und Werkvertrag. Im Vordergrund steht jedoch nach überwiegender und neuerdings auch vom Bundesgerichtshof bestätigter Rechtsprechung die Miete. Der Hotel- und Pensionsgast, oder auch der, der nur ein Privatzimmer bezog, ist in erster Linie Mieter. Seine Eigenschaft als Kostgänger und Empfänger von Dienstleistungen rangiert erst an zweiter Stelle.


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