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Weihnachtsausgabe Badekurier 1966
 
Seite 34

Gegenüber der bisherigen Regelung muß der gewerbliche Quartiergeber aber nicht mehr für unaufgeklärte Schäden an den Fahrzeugen oder deren Inhalt einstehen. Das dem Vermieter aufgebürdete Risiko - normalerweise muß nur dann Schadensersatz geleistet werden, wenn der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht wird - wird durch neue Haftungshöchstsätze abgemildert. Bei Beschädigung oder Verlust von Sachen der Gäste hat der Wirt insgesamt nur den Betrag zu ersetzen, der dem hundertfachen Tagespreis entspricht. Als Tagespreis gilt dabei nur der reine Unterkunfts- oder Übernachtungspreis ohne Frühstück und ohne besondere Zuschläge. Kostet z. B. die reine Übernachtung 15 DM, dann muß ein eingetretener Schaden nur in Höhe von höchstens 1.500 DM ersetzt werden. Der Mindestbetrag ist jedoch 1.000 DM, der Höchstbetrag 6.000 DM. Bei einem Übernachtungspreis von 8 DM sind also Schäden nicht nur in Höhe von 800 DM, sondern von 1.000 DM zu ersetzen. Umgekehrt müssen bei einem Übernachtungspreis von 80 DM nicht 8.000 DM, sondern nur 6.000 DM ersetzt werden.

Zusätzlich eingeschränkt ist die Ersatzpflicht bei Verlust oder Beschädigung von Wertsachen wie Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten. Hierfür haftet der Gastwirt nur bis zum Höchstbetrag von 1.500 DM. Der Gastwirt ist aber verpflichtet, Wertsachen in Verwahrung zu übernehmen.

Immer aktueller wird vor allem auch an der See die Frage des Versicherungsschutzes für Sportboote. Wie stehen nun die Dinge hier? Aus der Wassersportfahrzeugversicherung besteht Versicherungsschutz für alle Schäden am eigenen Boot, die durch schwere Wetter, Havarien und Kollisionen, durch Brand, Blitzschlag und Explosion, durch Diebstahl und höhere Gewalt entstehen, und zwar sowohl auf dem Wasser als auch im Bootshaus und im Winterlager. Bei der Prüfung, ob der etwa schon vor Jahren gewählte Versicherungsschutz noch ausreichend ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Reparaturpreise der Binnenschiffahrtswerften in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. Den Sportbootsbesitzern ist im eigenen Interesse zu empfehlen, die Versicherungssumme den gestiegenen Werftpreisen anzupassen. Das Versicherungsunternehmen könnte sonst im Schadensfall wegen der bestehenden Unterversicherung nur einen teilweisen Schadenersatz leisten.

Ersetzt werden auch Sachschäden, die durch das Boot des Versicherten auf dem Wasser einem fremden Fahrzeug sowie festen oder schwimmenden Gegenständen, wie Bojen, Brücken, Uferanlagen, Anlegestellen usw. zugefügt werden. Voraussetzung ist allerdings, daß die Ersatzansprüche Dritter nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind und die vereinbarte Versicherungssumme nach der Regulierung der Schäden am eigenen Fahrzeug des Versicherungsnehmers überhaupt noch ausreicht. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft weist darauf hin, daß sich der durch die Höhe der Versicherungssumme begrenzte Kollisionsersatz aus der Wassersportversicherung in zahlreichen Haftpflichtfällen als nicht ausreichend erweist. Er habe auch gar nicht den Sinn, die besondere Haftpflichtversicherung für Wassersportboothalter zu ersetzen. Diese sei bei Haftpflichtansprüchen für die bei Havarien und Kollisionen entstehenden Personenschäden unentbehrlich. Die etwa vorhandene Allgemeine Haftpflichtversicherung einer Privatperson reiche nicht aus, da bedingungsgemäß alle Haftpflichtansprüche aus Schäden ausgeschlossen sind, die mit dem Besitz und dem Führen eigener Wasserfahrzeuge im Zusammenhang stehen.

Kurdirektor Sibbersen

In diesem Heft konnten keineswegs alle Neuerungen verzeichnet werden, mit denen Norderney im kommenden Jahre seine Gäste zu erfreuen gedenkt. Über die Fülle seiner Planungen unterrichtet Kurdirektor Sibbersen auf diesem Bild anhand eines Modells festländische Journalisten.


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