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53° 42' 26" N 7° 8' 49 Flagge der Insel
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Insel Norderney

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Weihnachtsausgabe Badekurier 1972
 
Seite 36

Für Norderney ist besonders wichtig der Paragraph 11 der Baunutzungsordnung, der die sogenannten "Sondergebiete" betrifft. Unter diesem Begriff können auch Kurgebiete ausgewiesen werden. In diesen Bereichen sollen nur Anlagen zulässig sein, die dem Kurbetrieb und der Gästeunterbringung dienen, und solche Bauten auszuschließen sein, die das Kurleben gefährden oder zerstören. In einem Kurgebiet hätte man auch alle Anlagen und Nutzungen zu untersagen, die durch besondere Geräuschentwicklung, Dünste, Ruß und Rauch auf die Umgebung einwirken. Zulässig sind dagegen insbesondere Kureinrichtungen und -anlagen, Sanatorien und ausgesprochene Hotels mit großer Bettenzahl. Den Gemeinden ist dabei die Möglichkeit gegeben, durch besondere Fassungen der Bebauungsplansatzungen einer späteren Nutzungsänderung (Umfunktionierung der gewerblichen in private Nutzung) zu begegnen.

Schulferien


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