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Chronik einer Insel
Insel Norderney

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Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884

schriftliche Eingabe bei dem Hauptmann beantragt werden, jedoch muß der Antrag von mindestens der Hälfte der activen Mitglieder unterstützt sein.

Die in einer General-Versammlung gefaßten Beschlüsse haben die abwesenden Mitglieder anzuerkennen und sich denselben zu unterwerfen.

Die Ehrenmitglieder nehmen an den Wahlen und Abstimmungen nicht Theil.

§ 11

Zuwiderhandlungen gegen die Statuten sollen mit nachstehenden Strafen gerügt werden:

  1. Verweise vom Hauptmann;
  2. Verweise von der General-Versammlung;
  3. Geldstrafen bis zu drei Mark, vom Gesammt-Vorstande zu erkennen;
  4. Ausschluß aus dem Corps, welchen die General-Versammlung auf Antrag des Vorstandes erkennt.

§ 12

Wer ohne genügende Entschuldigung (vide § 24) bei einer angesetzten Uebung oder Versammlung fehlt, zahlt 1 Mark, wer zu spät erscheint 10 Pfennig Strafe.
Mitglieder des Vorstandes zahlen das Doppelte dieser Strafen.

Von bei Brandfällen fehlenden Mitgliedern sind, je nach Beschluß des Vorstandes, mindestens 2 Mark zu entrichten.

Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884


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