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Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884
§ 13
Recurs gegen verhängte Strafen unterliegt der Entscheidung des Gesammt-Vorstandes.
§ 14
Die activen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr erwählen in einer zu diesem Zwecke ausgeschriebenen Versammlung (§ 10) in freier Wahl, durch Stimmzettel ohne Namensunterschrift, durch relative Stimmemmehrheit, den Gesammt-Vorstand, bestehend aus:
und je einem Stellvertreter dieser Personen.
Ausnahmsweise wird für den Hauptmann kein besonderer Stellvertreter gewählt, der Hauptmann wird vielmehr in Behinderungsfällen nach Maßgabe des § 23 vertreten.
Sofern Niemand widerspricht, können diese Wahlen auch durch Reclamation auf Vorschlag eines Mitgliedes vorgenommen werden.
Die Wahl des Hauptmannes bedarf der Genehmigung des königlichen Amts.