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53° 42' 26" N 7° 8' 49 Flagge der Insel
Chronik einer Insel
Insel Norderney

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Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884

§ 32

Im Dienst ist jeder Feuerwehrmann zu unbedingtem Gehorsam gegen seine Vorgesetzten verpflichtet und hat den ihm von diesen gegebenen Anordnungen unweigerlich und sofort nachzukommen. Die Befehle anderer, als seiner Oberen hat der höflichst, aber bestimmt zurückzuweisen.

§ 33

Bezüglich aller dienstlichen Angelegenheiten haben sich sämmtliche Mitglieder an ihrer nächsten Vorgesetzten zu wenden.

§ 34

Der Feuerwehrmann hat sich des militärischen Grußes zu bedienen.

§ 35

Die Mannschaften haben im Dienst stets in Uniform zu erscheinen. Eine Ausnahme von der Regel tritt nur bei denjenigen Uebungen oder Versammlungen ein, zu denen besondere Befehle, nicht in Uniform zu erscheinen, gegeben sind.

§ 36

Ruhe, Besonnenheit, Aufmerksamkeit, Umsicht, Unerschrockenheit, nachhaltigte Thatkraft, Aufopferungsfähigkeit sind Eigenschaften, welche der Feuerwehrmann überall bethätigen muß. Es ist für ihn höchste Ehrensache, daß

Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884


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