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Insel Norderney

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Seite Ortshandwerker | 100 Jahre Ortshandwerkerschaft

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Seite 10

Nach dem Gesetz von 1897 waren Aufgaben der Innung

  • die Pflege des Gemeingeistes sowie der Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern,
  • die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gehülfen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis.
  • die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge,
  • Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen.
  • Den Innungen stand zu, Veranstaltungen zur Förderung der Meister, Gesellen und Lehrlingen zu treffen, Schulen zu unterstützen, Gesellen- und Meisterprüfungen durchzuführen und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen.

    Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen durften lt. Statut an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung beteiligt werden. "Zu diesem Zweck ist ein Gesellenausschuß zu bilden, der an der Regelung des Lehrlingswesens, an der Gesellenprüfung beteiligt ist." Die Mitglieder des Innungsvorstandes und der Innungsausschüsse mußten mindestens zu zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen.

    "Wer soll Lehrling sein? Jedermann! Wer soll Geselle sein? Der was kann!

    Wer soll Meister sein? Der was ersann!"

    (Spruchtext auf dem Gesellenbrief des Tischlers Ernst Johann Visser, 1907)


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