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Insel Norderney

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Weihnachtsausgabe Badekurier 1959
 
Seite 21

Der gut informierte: Heilkuren und Urlaubsanspruch

Es ist ein bedeutender Unterschied, ob jemand als Kranker einen Kuraufenthalt antritt, um mit Hilfe eines Heilverfahrens wieder gesund zu werden, oder ob er nach einer überstandenen Krankheit als wieder Gesunder sich einem solchen Heilverfahren in einer Kuranstalt unterzieht. Ein für die Durchführung eines Heilverfahrens gewährter Urlaub kann auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn sich der Beurlaubte während der Kur urlaubsähnlich bewegen kann und wenn ein Tarifvertrag diesbezügliche Bestimmungen enthält.

Wenn ein Kuraufenthalt dazu dient, eine bestehende Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit im Gefolge hat, zu beseitigen, kann er auf den Erholungsurlaub natürlich nicht angerechnet werden. Dann ist der betreffende Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank. Wenn aber die Kur nach einer überstandenen Krankheit die Widerstandsfähigkeit des Genesenen stärken, also vorbeugend wirken soll, ist die Sache anders. Allerdings kann auch ein solcher Urlaub nur dann auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn der an sich arbeitsfähige Arbeitnehmer sich während der Kur so bewegen kann, wie es normalerweise Erholungsreisende tun. Sollte er jedoch während der Kur lange Zeit liegen müssen, dann ist der Sinn eines Erholungsurlaubs wiederum nicht erfüllt und der Urlaub auch nicht anrechnungsfähig.


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