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Insel Norderney

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32. Provinzial-Feuerwehrtag vom 8. bis 10. Juni 1929

In dieser Rolle heißt es: "Niemand soll sich auf dem Eyland häuslich niederlassen, der nicht gebürtliches Attestatum seines Wohlverhaltens auf Erfordern denen Beamten vorzeigen kann. Damit auch die Strand frey und unberaubet seyn und bleiben mögen, sol soll sich niemand unterstehen, den Strand allein zu visitieren, oder sich darauf finden zu lassen, ohne allein der Vogt." Der Vogt darf aber auch nicht allein an den Strand gehen, denn er muß: "den Pastoren und zween der eltisten Haußleute zu sich fohdern und in deren Praesenz verzeichnen, was von angetriebenen Gütern befunden. Niemand, weder Eylander noch Fremde sollen sich unterstehen, mit gelahdenen Rohren aufm Eyland zu gehen eines oder Schiffe oder Güter stranden, müssen auf Erfordern des Vogts alle Einwohner die Güter bergen. Diejenigen, so Schiffe führen, sollen sich aber "nicht erkühnen, oder gelüsten lassen, einige Kauff-Manns-Güther, sie seyen klein oder groß, aus den gebliebenen Schiffen einzuladen, es sei denn, daß der Vogt es zuläßt." Niemand darf gestrandete Güter unterschlagen. Pastor und Vogt müssen von Anfang bis zu Ende bei der Bergung verbleiben. Fremde Schiffer oder anderes Volk dürfen zur Bergung und Abführung gestrandeter Güter nicht zugezogen werden. Die Bawren müssen ihren Teil, wenn sie ihn verkaufen wollen, erst den Fürsten billig anbieten. "Damit auch das Wild und die Kaninen nicht gänzlich verderbet und ausgetilget, sondern vielmehr fortgepflanzt werden, so soll sich ein jeder des Jagens oder Fangens der Kaninen, bei tag und Nacht, auf Weiß und Maß, wie solches erdacht werden mögte, gänzlich enthalten". Zu dem Ende soll sich, "niemand erkühnen, einige Hunde zu halten; sie müssen alsobald nach Publikation dieses abgeschafft werden. Wer Katzen halten will, soll denselben die Ohren glat beim Kopfe wegschneiden, oder sie ganz abschaffen." Das Abmeyen des Hellmers ist verboten, weil dadurch das Eyland merklich verderbet wird. Ungebührliche Behrgungskosten zu Lasten der Allgemeinheit bei Strandungen dürfen nicht vorkommen. Alle zum Landrecht gehörigen Sachen von Injurien, Schelten, Plagen, Gewalttaten und dergleichen hat der Vogt alle Zeit fleißig zu verzeichnen und alle Monat dem Amt ein richtiges Register einzuliefern.


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